§ 3 Kontrollsystem
Stand: 24.08.2023
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 30.09.2014 – 14 U 201/13
- LG Fulda, 23.09.2013 – 2 O 161/13Zitiert von 1
- BGH, 29.03.2018 – I ZR 243/14Wettbewerbswidriger Internetversandhandel mit Gewürzmischungen unter der Bezeichnung Bio-Gewürze: Direkte Abgabe von Erzeugnissen im Sinne der EG-Öko-Verordnung - Bio-Gewürze IIZitiert von 4
- BGH, 24.03.2016 – I ZR 243/14Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Öko-Verordnung: "Direkter" Verkauf an Endverbraucher - Bio-GewürzeZitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 12.05.2021 – 6 W 23/21Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 10.06.2008 – 13 ME 80/08
Zuletzt entschieden
- EuGH, 12.10.2017 – C-289/16Zitiert von 5
- EuGH, 08.06.2017 – C-289/16
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2014 – 1 L 67/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 ÖLG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG%202009/3#abs-1 (1) Das Kontrollverfahren im Sinne von Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie die Ausstellung des Zertifikates nach Artikel 35 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 werden von Kontrollstellen durchgeführt, die nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 zugelassen sind, soweit die Aufgabenwahrnehmung nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes erfordert. Allein die Aufgaben nach
erfordern den Erlass eines Verwaltungsaktes und können von Kontrollstellen nur wahrgenommen werden, soweit sie hierfür von der nach Landesrecht zuständigen Behörde beliehen worden sind.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG%202009/3#abs-1a (1a) Für die Durchführung der Kontrollen und für die Ausstellung eines in einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehenen Zertifikats sind die nach Absatz 1 zugelassenen Kontrollstellen zuständig, soweit die Aufgabenwahrnehmung nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes erfordert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG%202009/3#abs-2 (2) Unternehmer, die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 als ökologische/biologische Erzeugnisse, die nicht Futtermittel sind, unverpackt direkt an Endverbraucher verkaufen, sind von der Einhaltung der Pflichten nach Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 freigestellt, soweit sie die Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder aus einem Drittland einführen und die Ausübung solcher Tätigkeiten nicht als Unterauftrag an Dritte vergeben. Zusätzlich dürfen die Verkäufe unverpackter ökologischer/biologischer Erzeugnisse eine Menge von bis zu 5 000 Kilogramm pro Jahr oder einen Jahresumsatz von 20 000 Euro nicht überschreiten.